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   OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 1 M 23/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 1 M 23/19 (https://dejure.org/2019,8103)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11.03.2019 - 1 M 23/19 (https://dejure.org/2019,8103)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11. März 2019 - 1 M 23/19 (https://dejure.org/2019,8103)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 32 Abs 2 Nr 5a BZRG, § 32 Abs 4 BZRG, § 45 BZRG, § 51 Abs 1 BZRG, § 49 Abs 2 S 1 Nr 3 VwVfG
    Gewerberecht: Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit; (Nicht-)Vorliegen eines Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG; (Un-)Verhältnismäßigkeit des Widerrufs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 812
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.03.1994 - 1 B 33.94

    Gewerberecht: Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 1 M 23/19
    Auf Seite 13 Abs. 1 hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 9. März 1994 - 1 B 33.94 -, juris) und dessen Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit einer Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO verwiesen, insbesondere dass es als nicht unverhältnismäßig anzusehen sei, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage behalten zu können, wenn die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sei.

    Das für einen Widerruf bzw. eine Untersagung erforderliche Kriterium "zum Schutz der im Betrieb Beschäftigten" tritt alternativ ("...oder...", vgl. BVerwG vom 9. März 1994, a. a. O.), jedenfalls nicht zwingend kumulativ zu dem Kriterium "zum Schutz der Allgemeinheit" hinzu.

  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11

    Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 1 M 23/19
    Jedenfalls ist nach § 4 Nr. 1 BZRG jede rechtskräftige Verurteilung zur Strafe durch ein deutsches Gericht in das Register einzutragen (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 27. April 2011- AnwZ (Brfg) 14/10 -, juris Rn. 5; Bay VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 22 ZB ZB 08.1928 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, juris Rn. 42).
  • BVerwG, 25.03.1991 - 1 B 10.91

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 1 M 23/19
    So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 25. März 1991 (- 1 B 10.91 -, juris) festgestellt, dass ein Ausnahmefall, der es trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit rechtfertigen könnte, erfolgreich den Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes zu erheben, nicht schon dadurch begründet wird, dass ein Gewerbetreibender infolge der Untersagung sozialhilfebedürftig zu werden droht.
  • BGH, 27.04.2011 - AnwZ (Brfg) 14/10

    Nichtzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verurteilung zu einer Geldstrafe

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 1 M 23/19
    Jedenfalls ist nach § 4 Nr. 1 BZRG jede rechtskräftige Verurteilung zur Strafe durch ein deutsches Gericht in das Register einzutragen (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 27. April 2011- AnwZ (Brfg) 14/10 -, juris Rn. 5; Bay VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 22 ZB ZB 08.1928 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, juris Rn. 42).
  • OVG Niedersachsen, 13.10.2014 - 7 PA 33/14

    Verallgemeinerung der spezialgesetzlichen Regelvermutungsfristen für einzelne

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 1 M 23/19
    Bei Eintragung mehrerer Straftaten ist die Tilgung nach § 47 Abs. 3 S. 1 BZRG jedoch erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung gegeben sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 7 PA 33/14 -, juris Rn. 3).
  • VG Magdeburg, 01.08.2019 - 3 B 223/19

    Widerruf einer gewerblichen Erlaubnis und Gewerbeuntersagung bei rechtskräftiger

    Darauf hat auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in der zurückweisenden Beschwerdeentscheidung vom 11.03.2019 (1 M 23/19) hingewiesen.

    Im Übrigen hat bereits das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in der Beschwerdeentscheidung vom 11.03.2019 (1 M 23/19) dazu ausgeführt, dass die fehlende Eintragung der Verurteilung vom 09.07.2015 der Berücksichtigung im Rahmen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entgegensteht.

    Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 11.03.2019 (1 M 23/19) gelten nach wie vor:.

    Hinsichtlich des Streitwertes folgt das Gericht der Festsetzung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dem Beschluss v. 11.03.2019 (1 M 23/19).

  • VG Magdeburg, 16.04.2021 - 3 A 224/19

    Widerruf von gewerberechtlichen Erlaubnissen und Untersagung der Ausübung von

    Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 11.03.2019 - 1 M 23/19 zurück.

    Zur weiteren Begründung verweist das Gericht mit Ausnahme der Ausführungen zur fehlenden gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers wegen den von ihm begangen Straftaten und zu Ziffer 8 des streitigen Bescheides auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 20.11.2017 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28.08.2020 und der Beschlüsse des Gerichts vom 22.01.2019 - 3 B 426/17 MD, vom 01.08.2019 - 3 B 223/19 MD und vom 12.10.2020 - 3 B 162/20 sowie der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.03.2019 - 1 M 23/19 und vom 01.12.2020 - 1 M 117/20 und stellt fest, dass es diesen Begründungen jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 6 S 506/21

    Widerruf der Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte; Verwertbarkeit von

    Bei alledem ist in den Blick zu nehmen, dass es sich bei der Frage der gewerberechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und trotz der erforderlichen prognostischen Beurteilung, ob der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben, der Behörde weder eine Ermessensbetätigung noch einen eigenständigen Beurteilungsspielraum zugesteht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 11.03.2019 - 1 M 23/19 -, NVwZ-RR 2019, 812 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2009 - 6 S 1285/09 -, n.v.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 09/2020, § 35 Rn. 29b; Brüning, in: Pielow, BeckOK GewO, Stand 03/2021, § 35 Rn. 24).
  • OVG Sachsen, 11.06.2020 - 6 A 67/19

    Gewerbeerlaubnis; Widerruf; Unzuverlässigkeit; ungeordnete Vermögensverhältnisse;

    Auch der Umstand, dass er infolge des Widerrufs seiner gewerblichen Erlaubnisse möglicherweise auf Grundsicherung angewiesen sein wird, rechtfertigt es im Falle seiner Unzuverlässigkeit und der Erforderlichkeit der gewerberechtlichen Maßnahme nicht, von deren Unverhältnismäßigkeit auszugehen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 11. März 2019 - 1 M 23/19 -, juris Rn. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2020 - 1 M 117/20

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis

    Der reine Zeitablauf, der sich als veränderter oder (weil noch nicht eingetreten) unverschuldet im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachter Umstand für die Rechtmäßigkeit der Unzuverlässigkeitsprognose allenfalls nur auf das Zeitfenster zwischen der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 11. März 2019 (Az.: 1 M 23/19) und dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2020, also auf einen Zeitraum von knapp weiteren 18 Monaten beziehen könnte, genügt hierfür nicht, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller - auch im Hinblick auf die bisher bestehende Vollziehungsanordnung - vergleichbar emotionalen Stresssituationen wie bei einer Gewerbeausübung ausgesetzt war und auf diese mit der erforderlichen Beherrschung reagiert hat.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 1 M 144/20

    Umfang der Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflichten eines Gerichts

    In Bezug auf den Vortrag, wegen des Zeitraums von weiteren 18 Monaten zwischen der Beschwerdeentscheidung (des Senats) vom 11. März 2019 (- 1 M 23/19 -) und des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2020 wäre der Antragsteller ergänzend anzuhören gewesen, ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu den Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers als Rechtsmittelführer nicht nachvollziehbar, weshalb den beschließenden Senat eine Aufklärungspflicht hätte treffen sollen und inwiefern ihr Unterlassen geeignet sein sollte, einen Gehörsverstoß zu begründen.
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